Nähere Informationen zur rSEU

1. Welche Kinder werden in diesem Jahr an der rSEU teilnehmen?

Im derzeitigen Untersuchungszeitraum 2023 / 2024 sind die Kinder nach der neuen rSEU zu untersuchen, die im Zeitraum zwischen 01. Oktober 2018 und 30. September 2019 geboren wurden, also im Schuljahr 2025 / 2026 schulpflichtig werden. Der Zeitpunkt der Untersuchung liegt damit im Jahr vor dem Vorschuljahr. Die Eltern erhalten im Laufe des Untersuchungszeitraums rechtzeitig eine schriftliche Einladung zur rSEU mit einem individuellen Untersuchungstermin.

2. Wie läuft die rSEU ab?

Um optimale ruhige Untersuchungsbedingungen gewährleisten zu können, findet die rSEU wie die bisherige SEU auch im Gesundheitsamt statt. Auch die reformierte Untersuchung ist in 2 Teile gegliedert, nimmt aber durch Berücksichtigung neuer Einzelaspekte mehr Zeit in Anspruch und ist damit ausführlicher:

Teil I besteht aus einer Untersuchung durch eine Fachkraft der Sozialmedizin, die ca. 60 Minuten dauert und folgende Einzelaspekte umfasst:

  • Erhebung der Vorgeschichte bezügl. Gesundheit und Entwicklung
  • Erhebung des Impfstatus und Impfberatung
  • Überprüfung der Teilnahme an den verpflichtenden Früherkennungsuntersuchungen U1 – U9 (gelbes Heft)
  • Messung von Körperlänge und Gewicht
  • Seh- und Hörtest
  • standardisiertes Sprach- und Sprechscreening (BESS)
  • standardisiertes Fein- und Grobmotorik-Screening
  • Überprüfung des Farbenbenennens
  • Überprüfung von Fähigkeiten, die als Voraussetzung für schulisches Lernen gelten (visuelle Wahrnehmung, Zahlen- und Mengenverständnis)
  • statistische Erfassung der erhobenen Daten

 

Teil II besteht aus einer schulärztlichen Untersuchung, die dann im Anschluss erfolgt, wenn:

  • der Nachweis über die zuletzt fällige verpflichtende Früherkennungsuntersuchung (je nach Alter U8 oder U9) nicht erbracht werden kann (weil sie versäumt wurde oder das gelbe Heft nicht vorgelegt wurde)
  • bei chronischen Erkrankungen, die für den Schulalltag relevant sein können
  • bei Auffälligkeiten in der vorangehenden Untersuchung durch die Fachkraft der Sozialmedizin
  • bei Verdacht auf Vernachlässigung oder Misshandlung
  • bei Fragen bezüglich vorzeitiger Einschulung oder Rückstellung
  • bei Kindern, die keine vorschulische Einrichtung (Kindergarten) besuchen
  • auf Wunsch der Eltern

Hier ist der Zeitaufwand abhängig von der jeweiligen Fragestellung bzw. vom jeweiligen Grund für die ärztliche Untersuchung.

Sollten sich im Teil II, der ärztlichen Untersuchung, weitere abklärungsbedürftige Befunde oder die Notwendigkeit einer Therapie ergeben haben, so ist eine nochmalige ärztliche Kontroll-Untersuchung im Folgejahr, d.h. im Vorschuljahr des Kindes, möglich und sinnvoll, um den Verlauf der Entwicklung und den Erfolg einer eventuell eingeleiteten Therapie abschätzen zu können. Dazu können mit dem Einverständnis der Eltern individuelle Termine vereinbart werden.

3. Welche Unterlagen sollten zur rSEU mitgebracht werden?

  • Das gelbe Heft über die Früherkennungsuntersuchungen
    (ggf. mit Zusatzblatt über U8 / U9) sowie Impfausweis oder Impfbescheinigungen (die Vorlage dieser Dokumente ist gemäß Art.12 Abs. 3 des „Gesundheitsdienstgesetzes (GDG)“ Pflicht!)
  • Der ausgefüllte Fragebogen über die medizinische Vorgeschichte, welcher der schriftlichen Einladung beiliegt
  • Falls vorhanden:
    Brille, Hörgerät, Schwerbehindertenausweis
    Bescheinigung vom HNO- bzw. Augenarzt, falls in den vergangenen 3 Monaten ein Seh- oder Hörtest durchgeführt wurde

4. Was Sie sonst noch wissen sollten:

  • Nach Art. 12 Abs. 3 S.1 GDG ist die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 für alle Kinder gesetzlich verpflichtend. Denken Sie daher bitte rechtzeitig daran, die jeweils fällige Untersuchung (U8 im Alter von 46 – 48 Lebensmonaten , U9 im Alter von 60 – 64 Lebensmonaten) bei Ihrem Kinder- oder Hausarzt machen zu lassen!
  • Sollte die jeweils zuletzt fällige Früherkennungsuntersuchung versäumt worden sein, ist eine schulärztliche Untersuchung im Rahmen der rSEU vorgeschrieben. Sollte Ihr Kind auch an dieser Untersuchung nicht teilnehmen, so ist das Gesundheitsamt nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 GDG  verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.

 

Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Schulgesundheitsteam gerne zur Verfügung.
Während der Untersuchungszeiten sind wir leider telefonisch nicht erreichbar.

Personen

Name Telefon Telefax Zimmer
Klawitter, Sigrun
Ärztin
+49 851 397-4800 +49 851 397904801 E.10
Dr. Bosch, Stephanie
Ärztin
+49 851 397 4800 +49 851 397 904801
Schmidt-Löfflmann, Jutta
Fachkraft der Sozialmedizin
+49 851 397-4817 +49 851 397904817 1.12
Voss, Martina
Fachkraft der Sozialmedizin
+49 851 397-4837 +49 851 397904837 1.13
Hillebrand, Anke
Fachkraft der Sozialmedizin
+49 851 397-4818 +49 851 397-904818
Röder, Judith
Pflegefachkraft
+49 851 397-4857 +49 851 397-904801 1.15
Knödlseder, Eva
Pflegefachkraft
+49 851 397-4851 +49 851 397-904801 1.14
Nöbauer, Laura
Pflegefachkraft
+49 851 397-4853 +49 851 397-904801