Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, Trennungs- u. Scheidungsberatung

 

Das staatliche Wächteramt der öffentlichen Jugendhilfe ist nicht nur auf die Abwendung von Gefahren und Gefährdungen für Kinder oder Jugendliche begrenzt, sondern schließt auch die besondere Berücksichtigung ihrer Interessen und Belange in familiengerichtlichen Verfahren ein.
Die Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe besteht in einer Schutzfunktion beziehungsweise Anwaltsfunktion für die in gerichtlichen Verfahren beteiligten Kinder und Jugendlichen.
Die öffentliche Jugendhilfe ist weder Erfüllungsgehilfe, noch Ermittlungsbehörde der Gerichte und unterliegt keinen richterlichen Weisungen. Sie steht kooperativ und eigenständig neben den Gerichten.
 
Gemäß § 50 Abs. 1 SGB VIII wirkt die öffentliche Jugendhilfe bei allen Maßnahmen mit, welche die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen.
 
Bei Anträgen auf Abänderung der elterlichen Sorge und Regelung des Umgangsrechts und in Fällen, in denen das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist, wirkt die öffentliche Jugendhilfe durch gutachtliche Stellungnahmen und / oder Teilnahme an den familiengerichtlichen Anhörungen mit.
 
Diese Mitwirkung bedeutet eine sozialpädagogische Unterstützung der Familiengerichte bei allen Entscheidungen über die Person von Kindern und Jugendlichen und beinhaltet im Wesentlichen zwei zentrale Kriterien:
 
 
  • Die Information und Unterrichtung des Familiengerichts über angebotene und erbrachte sozialpädagogische Leistungen beziehungsweise Hilfen zur Erziehung auf der Grundlage des SGB VIII im Zeitraum vor, während oder nach einer Trennung oder Scheidung. Auch über sozialpädagogische und therapeutische Leistungen für das Familiensystem oder einzelne Familienmitglieder sollte das Familiengericht informiert werden.
 
  • Die Information und Unterrichtung des Familiengerichts über erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sowie über weitere Möglichkeiten der Hilfe. Über den fachlichen Inhalt und den Umfang der Stellungnahmen entscheidet die öffentliche Jugendhilfe in eigener fachlicher Verantwortung.
 
Gleichzeitig sollte prinzipiell das Ziel verfolgt werden, auf die Entwicklung einvernehmlicher Konzepte zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts und auf die Wahrnehmung einvernehmlicher Elternverantwortung hinzuwirken.
 
In der Regel ist das Familiengericht auf das sozialpädagogische Fachwissen der öffentlichen Jugendhilfe in seinen Entscheidungsfindungen angewiesen, insbesondere auf die Beurteilung und Bewertung der Interessen und Bedürfnisse der beteiligten Kinder und Jugendlichen.
 
Im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahmen in Form fachlicher Berichte hat die öffentliche Jugendhilfe dem Familiengericht alle aus fachlicher Sicht entscheidungsrelevanten Informationen und Bewertungen zu vermitteln.

Landratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35

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