Achtung: Änderung des Waffenrechtsgesetzes

06. August 2021: Anzeigepflicht wurde ausgeweitet – Übergangsfrist endet am 01. September 2021

Mit dem "Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz" vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Personen, die derartiges besitzen, können Teile noch bis zum 1. September 2021 abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie.

Magazine:

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über 10 Patronen sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Patronen sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie - erworben haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürfen sie dann auch weiterhin behalten. Es kann auch eine Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle erfolgen.

Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zu 1. September 2021 straffrei bei der Polizei, der zuständigen Behörde oder an einen Berechtigten abgeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen:

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Sie werden ab dem 01.09.2020 zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem, ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist. Der Gesetzgeber hat Salutwaffen daher ihren Ursprungswaffen rechtlich weitestgehend  Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen. Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, sind nach dem Waffengesetz weiterhin verboten. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten zulassen.

In beiden Fällen kann auch eine Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle erfolgen.

Waffenteile:

Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen (z. B. Ober- und Untergehäuse von halbautomatischen Langwaffen oder Repetierlangwaffen) sowie alle Teile des Verschlusses (z. B. Verschlusskopf, Verschlussträger) einer Waffe sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft und müssen in der Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Gemeint sind Verschlüsse/Verschlussträger oder Gehäuse, die zusätzlich zu einer kompletten Schusswaffe erworben wurden.

Verschlüsse/Verschlussträger oder Gehäuse, die in einer kompletten Schusswaffe verbaut sind, sind hiervon nicht erfasst. Bis zum 01.09.2021 ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Eintragung in eine bereits bestehende Waffenbesitzkarte oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen. Es kann auch eine Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle erfolgen.

Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) sind verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei, der zuständigen Behörde oder an einen Berechtigten abgeben.

Pfeilabschussgeräte:

Pfeilabschussgeräte werden ab dem 01.09.2020 den Schusswaffen gleichgestellt (ausgenommen sind feste Körper, z. B. Pfeile, mit elastischen Geschossspitzen, z. B. Saugnapf aus Gummi, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird). Personen, die vor dem 01.09.2020 ein Pfeilabschussgerät erworben haben, können bis 01.09.2021 eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Es kann auch eine Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle erfolgen. Für die Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen die Erteilungsvoraussetzungen (z. B. Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Sachkunde) erfüllt sein.

Betroffene Waffenbesitzer aus dem Landkreis Passau können sich bei Fragen an das Landratsamt Passau, Sachgebiet 41 (Waffenrecht) wenden.