Heimerziehung, betreutes Wohnen und Internat
Die Heimerziehung ist die älteste und wohl auch bekannteste Form der Hilfe zur Erziehung, die in ihren Ursprüngen zeitlich weit zurück geht. Seit der grundsätzlichen Kritik an der Heimerziehung in den 1960er Jahren haben neue sozialpädagogische Entwicklungen eine differenzierte Palette vollstationärer Jugendhilfeeinrichtungen geschaffen.
Als Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII soll Heimerziehung Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.
Diese Form der Hilfe zur Erziehung sollte grundsätzlich mit Beginn der Hilfe das zentrale Ziel verfolgen, eine Rückführung der Kinder oder Jugendlichen in ihre Familiensysteme durch eine psychosoziale und erzieherische Stabilisierung der Herkunftsfamilie und eine Verbesserung der Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen zu ermöglichen. Auch die Vermittlung der Kinder und Jugendlichen in Pflegefamilien (Vollzeitpflege) oder in Adoptivfamilien beziehungsweise die Verselbständigung der jungen Menschen sollten Priorität besitzen. Die materielle und pädagogische Grundversorgung wird im Rahmen von vollstationären Unterbringungen sichergestellt. Vor allem aber wird entsprechend den intellektuellen Fähigkeiten der jungen Menschen eine angemessene Schul- oder Berufsausbildung angestrebt.
Die vollstationären Einrichtungen der Jugendhilfe (Heime) werden in Deutschland überwiegend von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben, zunehmend auch von privatgewerblichen Trägern.
Jugendwohngruppen und das sozialpädagogisch betreute Wohnen als „sonstige betreute Wohnformen“ (§ 34 SGB VIII) werden von den Trägern der Einrichtungen verstärkt angeboten.
Die leiblichen Eltern müssen sich an der Hilfe grundsätzlich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Kostenbeitrag in Höhe der eigenen Ersparnisse für Unterkunft und Verpflegung des Kindes. Zudem werden Kindergeldzahlungen und Unterhaltsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Deckung der Kosten herangezogen.
Landratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35
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