Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Einzelbrunnen; Bauwasserhaltung
Bohrungen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich mittelbar oder unmittelbar auf das Grundwasser auswirken können, sind einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Landratsamt anzuzeigen (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz); bei erlaubnispflichtiger Grundwasserbenutzung gilt der Antrag als Anzeige.
Aufgaben und Dienstleistungen
- Entgegennahme und Prüfung von Bohranzeigen von Wärmepumpen und Sondenbohrungen
- Erteilung beschränkter Erlaubnisse für Einzelbrunnen, soweit nicht erlaubnisfrei
- Erteilung beschränkter Erlaubnisse nach Art. 70 Bayer. Wassergesetz für Bauwasserhaltungen
- Erteilung von beschränkten Erlaubnissen für Wärmepumpen und Erdwärmesonden
Landratsamt Passau SG 53.0.07
Kontakt
Telefon:
+49 851 397-0
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr