Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Einzelbrunnen; Bauwasserhaltung

Bohrungen, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich mittelbar oder unmittelbar auf das Grundwasser auswirken können, sind einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Landratsamt anzuzeigen (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz); bei erlaubnispflichtiger Grundwasserbenutzung gilt der Antrag als Anzeige.

Landratsamt Passau SG 53.0.07

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