****Verkauf oder Ausfuhr ins Ausland****

Verkauf oder Ausfuhr ins Ausland

Bei einem Verkauf oder der Ausfuhr eines zugelassenen Fahrzeuges können Probleme mit der Beendigung der deutschen Zulassung auftreten. Nach deutschem Zulassungsrecht kann die Zulassung nur durch Vorlage und Entstempelung der Kennzeichenschilder und Eintragung des Außerbetriebsetzungsvermerks in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beendet werden.

Selbst wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, ist es nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch abgemeldet. Entscheidend ist ein Nachweis über die Entstempelung der Kennzeichenschilder, die Einziehung/Entwertung des Fahrzeugscheines und des Fahrzeugbriefes. Dieser Nachweis kann oft nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder gar nicht erbracht werden. Die ausländischen Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die deutsche Zulassung dort zu beenden und die Einziehung der Papiere zu bestätigen. Häufig werden die Papiere und die Kennzeichen dort auch gar nicht eingezogen, so dass ein Missbrauch Ihrer Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann. Die hiesigen Zulassungsstellen haben auch keinen Einfluss auf die Maßnahmen ausländischer Zulassungsbehörden.
Auch die deutschen Auslandsvertretungen sind häufig nicht in der Lage, im Falle eines Verkaufes die Fahrzeugpapiere dort einzuziehen. Nur mit wenigen Staaten gibt es inzwischen internationale Abkommen, wodurch von dort eine Bestätigung der Entstempelung der Kennzeichen sowie Entwertung der Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die bisherige Zulassungsstelle übermittelt wird.

434 Kfz-Zulassung

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