Adoption was ist das?
Beschreibung
Ehepaare, von denen ein Ehegatte das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Rechtliche Stellung des Kindes
Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten
Voraussetzungen
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Zur Annahme eines Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, besteht weder ein Recht noch die Pflicht zur Beteiligung des leiblichen Vaters. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Vormundschaftsgericht die Annahme versagt. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Verfahren
Die Bewerbung um die Adoption eines Kindes erfolgt bei der Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes oder bei einem anerkannten freien Träger. Vor jeder Adoptionsvermittlung (auch bei Auslandsadoptionen ) muss zunächst die Eignung der Bewerber durch die örtliche Vermittlungsstelle festgestellt werden. Hierzu erfolgen in der Regel mehrere Beratungsgespräche und ein Hausbesuch. Nach Feststellung der Eignung ist eine Bewerbung bei weiteren Adoptionsvermittlungsstellen möglich.
Die Adpotionsvermittlung lässt sich im allgemeinen in drei Bereiche aufgliedern. In eine Vorbereitungsphase, in die Phase der konkreten Aufnahme des Kindes durch die Familie und in eine Phase der Adoptionshilfe nach Adoptionsausspruch. Insgesamt ergeben sich folgende Leistungsbereiche für die Adoptionsvermittlung
- Beratung und Hilfen für abgebende Eltern
- Abklärung der Vorgaben der abgebenden Eltern
- Abklärung der Bedürfnisse des Kindes
- Beratung, Überprüfung und Auswahl der Bewerber
- Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung, Gestaltung und Begleitung in der Kontaktanbahnung
- Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung des Adoptivverfahrens
- Beratung und Hilfestellung bei Problemen auch nach der Adoption
- Hilfe und Unterstützung bei der Suche von Adoptierten und Abgebenden
- Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen Vermittlungsstellen ( Auslandsvermittlungsstelle )
- Mitwirkung bei der Annahme von Minderjährigen nach ausländischem Recht
Bei der Vorbereitung der Adoption sind die Herkunftsfamilie, das Kind und die Adoptivfamilie die wesentlichen Akteure. Dabei werden die Erziehungsberechtigten in intensiven Beratungsgesprächen auf die Auswirkungen des Adoptionsverfahrens vorbereitet. Wenn die leiblichen Eltern in ihrer Entscheidung noch nicht sicher sind, werden ihnen alternative Hilfsangebote aufgezeigt. .
Steht die Entscheidung, das Kind zur Adoption freizugeben fest, wird im Interesse des Kindes eine möglichst umfassende Dokumentation des bisherigen Entwicklungsverlaufes und der gegenwärtigen Situation erstellt. Die Erstellung dieser Unterlagen ist sowohl für die Adoptiveltern als auch für spätere Informationswünsche des Kindes ein wichtiges Dokument
Erforderliche Unterlagen
Lebensbericht und Fragebögen für Adoptivbewerber, Gesundheitszeugnis, Einkommensnachweis, polizeiliches Führungszeugnis, Geburts- und Heiratsurkunde, Eignungsbestätigungen u.a.
Rechtsgrundlagen
§§ 1741 bis 1772 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); § 43b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG), § 51 Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Landratsamt Passau - Kreisjugendamt SG 35
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr