Hygienische Überwachung von Einrichtungen, Bade- und Oberflächengewässern
- Hygienische Überwachung von Einrichtungen, die in Art. 8 GDG, der HygV und Abschnitt VI BSeuchG genannt sind z. B. Schulen, Kindergärten, Heime, Krankenhäuser, Frei- und Hallenbäder ausgenommen Trinkwassereinrichtungen
- Überwachung von Badeplätzen und Oberflächengewässern
Landratsamt Passau - Gesundheitsamt SG 44
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Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr