Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 ist mit der 44. BImSchV die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) in deutsches Recht. Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (4. BImSchV, TA-Luft) neu geregelt.
Aus der 44. BImSchV können sich für Sie als Betreiber folgende Änderungen:
- Neue und teilweise verschärfte Emissionsgrenzwerte
- Kürzere Messintervalle
- Neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen
- Registrierung der Feuerungsanlage im Register der zuständigen Überwachungsbehörde
Aufgaben und Dienstleistungen
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Schramm,
Simon
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+49 851 397-5430 | +49 851 397-905430 | 3.16 | simon.schramm@landkreis-passau.de | |
Funktionen dieser Person
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Landratsamt Passau SG 52
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr