Unterscheidung Bestands – oder Neuanlage (§2 Nr.4)

Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung sind Feuerungsanlagen,

  1. die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder
  2. die vor dem 19.12.2017 nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen.

Alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen.

Die Grenzwerte sind für Bestands- und Neuanlagen jeweils unterschiedlich geregelt.

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