Anzeigepflichten (§6)

Neuanlagen

Der Betreiber einer Feuerungsanlage, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fällt hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch dem Landratsamt Passau anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Informationen aus Anlage I der 44. BImSchV enthalten.

Bestandsanlagen

Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage, die in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fällt, ist vom Betreiber schriftlich oder elektronisch bis zum 01. Dezember 2023 beim Landratsamt Passau anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Informationen aus Anlage I der 44. BImSchV enthalten.

Weitere Anzeigepflichten

Unabhängig ob es sich um eine Neuanlage oder eine Bestandsanlage handelt, ist der Betreiber verpflichtet, dem Landratsamt Passau jede emissionsrelevante Änderung (§5) vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Landratsamt Passau SG 52

AdresseLandratsamt Passau SG 52
Domplatz 11
94032   Passau
Kontakt
Telefon: +49 851 397-0
Fax: 0851/397-5343
Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr