Lösemittelverordnung 31. BImSchV

Mit der 31. BImSchV werden die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung von organischen Lösemitteln bestimmte Tätigkeiten ausführen, verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösemitteln soweit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird.
Für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Nicht genehmigungspflichtige Anlagen waren vom Betreiber bis spätestens 25.08.2003 beim Landratsamt mit dem u. a. Formular anzuzeigen.

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