Lösemittelverordnung 31. BImSchV

Mit der 31. BImSchV werden die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung von organischen Lösemitteln bestimmte Tätigkeiten ausführen, verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösemitteln soweit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird.
Für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Nicht genehmigungspflichtige Anlagen waren vom Betreiber bis spätestens 25.08.2003 beim Landratsamt mit dem u. a. Formular anzuzeigen.

Ansprechpartner

Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails Name Telefon Handy Zimmer
Schramm, Simon
+49 851 397-5430 3.16
Kontakt
Zimmer: 3.16
Telefon: +49 851 397-5430
Fax: +49 851 397-905430
Anschrift
94032 Passau
Funktionen dieser Person
Stoiber, Michael
+49 851 397-5302 3.02
Kontakt
Zimmer: 3.02
Telefon: +49 851 397-5302
Fax: +49 851 397 905302
Anschrift
94032 Passau
Funktionen dieser Person
Aufgabenverantwortlicher: Lösemittelverordnung 31. BImSchV

Landratsamt Passau SG 52

AdresseLandratsamt Passau SG 52
Domplatz 11
94032   Passau
Kontakt
Telefon: +49 851 397-0
Fax: 0851/397-5343
Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminabstimmung Telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: Mo.-Fr.: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr Mo.-Do.: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr