Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV
Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts-und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt u.a. für reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, dass diese Geräte und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen."
Ansprechpartner
Spalte mit Schaltflächen zum Ein- oder Ausblenden von Personendetails | Name | Telefon | Handy | Zimmer | |
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Hobelsberger,
Florian
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+49 851 397-5301 | 3.22 | florian.hobelsberger@landkreis-passau.de | ||
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Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV
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Mauser,
Bernd
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+49 851 397-5363 | +49 171 8643968 | 3.04 | bernd.mauser@landkreis-passau.de | |
Kontakt
Zimmer: 3.04
Telefon: +49 851 397-5363
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Fax: +49 851 397 905363
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Stoiber,
Michael
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+49 851 397-5302 | 3.02 | michael.stoiber@landkreis-passau.de | ||
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von Oelsen,
Robin
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+49 851 397-5322 | 3.15 | robin.oelsen@landkreis-passau.de | ||
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