Mietangebote für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge
Sehr geehrte Damen und Herren,
anerkannte Asylsuchende und Flüchtlinge benötigen dringend Wohnungen. Nachdem dieser Personenkreis den Anerkennungsbescheid erhalten hat, müssen sie baldmöglichst aus den staatlichen Unterkünften (Gemeinschaftsunterkünfte oder dezentrale Unterkünfte) ausziehen. Der Fachbereich Unterkünfte am Landratsamt Passau hilft zusammen mit den ehrenamtlichen Helferkreisen vor Ort bei der Wohnungsvermittlung und braucht dazu dringend Mietangebote.
Hier erhalten Sie Informationen, zu den Rahmenbedingen für die Vermietung und Sie finden ein Formblatt zur Einstellung Ihres Mietangebotes. Das Angebot von Wohnungen in unseren Städten und Gemeinden ist ein wichtiger Baustein zur Integration von anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen. Helfen Sie durch Ihr Mietangebot mit, diese Integration zu ermöglichen.
Nachfolgende Ausführungen gelten nur im Gebiet des Landkreises Passau.
Bei Mietobjekten in der Stadt Passau oder in einen anderen Landkreis sind die dortigen Träger zu kontaktieren.
Sollten Sie in Betracht ziehen Wohnraum an anerkannte Flüchtlinge zu vermieten, ist es wichtig, dass die möglichen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Unterkunft vom Jobcenter prüfen lassen.
Die Angemessenheit ist abhängig von der Personenzahl, der Gesamtfläche, des Heizenergieträgers und der Region.
Um die Angemessenheit prüfen zu können, sind folgende Angaben erforderlich:
Link zum Formular für Mietangebote Kriegsflüchtlinge Ukraine
Link zum Formular für Mietangebote Asylbewerber
Zur Orientierung hier die im Landkreis Passau geltenden angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft:
Bei der „Bruttokaltmiete“ (d.h. Mietzins (Kaltmiete) inkl. aller „kalten“ Betriebskosten (z.B. Wasser/Abwasser, Müllabfuhr, Kaminkehrer, etc.), aber noch ohne Kosten für Zentral-/ Fernheizung und Warmwasser) gelten für die Zeit ab 01.02.2022 die nachfolgenden Werte:
Personen | angemessene Wohnungsgröße | Höchstbeträge nach § 12 WoGG inkl. 10 % (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) Mietstufe I (alle Gemeinden des Landkreises Passau) |
1 | bis 50 m² | 382 |
2 | 51 m² bis 65 m² | 462 |
3 | 66 m² bis 75 m² | 552 |
4 | 76 m² bis 90 m² | 643 |
5 | bis 105 m² | 734 |
jede weitere | zzgl. 15 m² | 95 |
Die genannten Werte sind Richtwerte und dienen der Orientierung, um die Angemessenheit von Unterkunftskosten für gängige Mietverhältnisse (in der Regel Dauervermietung von abgeschlossenen Wohneinheiten) zu beurteilen. Sie schließen eine konkrete Einzelfallprüfung nicht grundsätzlich aus und entbinden auch nicht von einer solchen.
Für sämtliche Sonderformen der Wohnsitznahme (nur vorübergehend, Pensionszimmer, offene Appartements, Unterbringung im Gästezimmer, WGs, etc.) gelten diese Werte ausdrücklich nicht; hier muss die Frage der Angemessenheit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und personellen Gegebenheiten gesondert beurteilt werden.
Beträge für Haushaltsstrom sind bereits im Regelsatz der Sozialhilfeleistungen enthalten und können somit an dieser Stelle nicht nochmals berücksichtigt werden.
Angemessene Heizkosten
Heizkosten bzw. hierfür erhobene Abschläge werden verbrauchs- und preisbezogen betrachtet und grundsätzlich in tatsächlicher Höhe, gegebenenfalls in angemessener Höhe, anerkannt.
Bezüglich der Angemessenheit wird darauf verwiesen, dass sich diese auch immer nach der angemessenen Wohnungsgröße richtet.
Bei unangemessen großen Wohnungen kann es daher dazu kommen, dass Abschlags- oder Nachzahlungen von Heizkosten nur teilweise übernommen werden.