Schülerbeförderung
Das Landratsamt Passau übernimmt für Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben, die notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg (entweder im Rahmen der Rückerstattung entstandener Fahrkosten oder durch die Ausstellung einer kostenlosen Schülerfahrkarte). Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) besteht die Beförderungspflicht nur zur nächstgelegenen Schule. Dies ist gem. § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV immer diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist; wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist, sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen. Es empfiehlt sich deshalb vorab mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Landratsamtes Passau zu klären, ob die gewünschte Schule tatsächlich auch die nächstgelegene Schule im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne ist und damit die Fahrtkosten am Ende des Schuljahres erstattet werden können bzw. eine kostenlose Schülerfahrkarte ausgestellt werden kann.